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Allgemeines
Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der telekom GmbH, nachfolgend telekom genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden
„ Allgemeine Geschäftsbedingungen der telekom“. -
Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt auf der Grundlage des schriftlichen Auftrages seitens des Kunden und/oder der Annahme durch telekom zustande.
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Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die von telekom gestellte und installierte Hard- und Software mit der bestmöglichen Sorgfalt zu behandeln. Er hat sie insbesondere vor schädlichen Einflüssen, wie Überspannung, statischen Entladungen, direkter Sonneneinstrahlung, aggressiven Stoffen etc. zu schützen. Der Kunde stellt sicher, daß Hard- und Software so installiert werden können (z.B. abgeschlossener Raum), daß mißbräuchliche Nutzung, Beschädigungen, Verlust, Abhandenkommen und/oder Veränderung durch unbefugte Dritte ausgeschlossen sind.
Mit der Anlieferung der Hard- und Software und der zur Montage benötigten Werkzeuge geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung auf den Kunden über. Dieser haftet für deren Sachwert.
Erkennbare Mängel oder Schäden hat der Kunde telekom unverzüglich anzuzeigen und nur von dieser oder von ihr beauftragten Dritten Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen zu lassen.
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Gewährleistung, Haftung, Verjährung
Die Instandhaltung und Instandsetzung der von telekom gelieferten Hard- und Software obliegt telekom; Ziffer 3 bleibt davon unberührt.
Für Mängel infolge eines bereits im Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft vorliegenden Umstands, z.B. für Konstruktions- und Materialfehler, ferner für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, leistet telekom Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung der mangelhaften Teile.
Schlägt die Mängelbeseitigung trotz mehrerer Versuche fehl, kann der Kunde Wandelung (Rücktritt von dem Vertrag) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von telekom über. Hat der Kunde versucht, Schäden und Störungen selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, so erlöschen seine Gewährleistungsansprüche gegen telekom – es sei denn, telekom habe einen ihr angezeigten Mangel in angemessener Zeit nicht behoben.
Für jede Haftung von telekom, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und unerlaubter Handlung gilt: telekom haftet nur im Falle grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, bei der Verletzung wichtiger Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
Sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen telekom verjähren für Verbraucher (B-to-C) binnen vierundzwanzig Monaten, für Gewerbe- und Geschäftskunden (B-to-B) gilt eine Frist von zwölf Monaten ab Lieferung/ Leistung oder Kenntnis von dem schadensstiftenden Ereignis. Der frühere Termin entscheidet hierbei. Bei Haftungsschäden aus unerlaubter Handlung beginnt die Verjährung stets mit Kenntnis des schadensstiftenden Ereignisses.
Gibt ein Hersteller eine über die Gewährleistung hinausgehende Garantie, so kann hierfür ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden.
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Lieferzeit
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss. Bringt der Kunde notwendige Unterlagen nicht rechtzeitig bei oder vereinbart er mit telekom nachträgliche Änderungen, so kann telekom die Lieferzeit angemessen verlängern. Das gleiche gilt auch für jeden anderen Fall einer Lieferverzögerung, die telekom nicht zu vertreten hat.
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Preise
Der Preis für die Installation der Hard- und Software wird gesondert berechnet. Ist nichts anderes vereinbart, so gelten die jeweiligen Listenpreise von telekom.
Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Kunde verpflichtet, telekom rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage die Anwenderdaten mitzuteilen. Ändert der Kunde nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang, wird diese Änderung zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.
Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leistungsnetzes berechnet; es gelten die zum Montagezeitpunkt gültigen Listenpreise von telekom.
Fracht und Verpackung werden besonders berechnet; Spezialverpackungen, die in einwandfreiem Zustand zurückgelangen, werden in Absprache mit dem Hersteller vergütet.
In den Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten; diese wird in der bei Leistung geltenden Höhe zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.
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Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Wenn keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, sind Zahlungen grundsätzlich ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig.
Soweit nicht anders vereinbart, werden 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluß, 30 % bei Lieferung und der Rest bei Rechnungserstellung nach Beendigung der Arbeiten fällig.
Verzugszinsen werden ab Fälligkeit mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedarf. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt telekom, der eines niedrigeren Verzugsschadens dem Kunden vorbehalten.
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Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Einwendungsausschluß
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Etwaige Einwendungen des Kunden gegen Rechnungen von telekom sind mit einer Frist von einem Monat nach deren Zugang schriftlich bei telekom geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde mit seinen Einwendungen ausgeschlossen.
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Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Wenn der Kunde die Annahme der Leistung aus Gründen, die telekom nicht zu vertreten hat, verweigert, kann ihm telekom eine angemessene Nachfrist setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann telekom nach ihrer Wahl anstatt Vertragserfüllung binnen weiterer vierzehn Tage Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; dieser beläuft sich auf 20 % des Auftragswertes zuzüglich des Entgeltes für bereits erbrachte Leistungen. Den Parteien bleibt das Recht nachzuweisen, daß ein wesentlich höherer oder geringerer Schaden entstanden ist.
Die Regelung für den pauschalierten Schadensersatz gilt auch, wenn im Fall der Insolvenz des Kunden der Konkursverwalter sich weigert, die Anlage montieren zu lassen, oder wenn der in ein Vergleichsverfahren involvierte Schuldner die Erfüllung des Vertrages ablehnt.
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Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
An technischen Unterlagen wie Abbildungen oder Zeichnungen, die dem Kunden ohne Entgelt zur Verfügung gestellt werden, behält sich telekom Eigentum und Urheberrechte vor. Sie können zurückgefordert werden, wenn sie der Kunde Dritten zugänglich macht oder auf andere Weise mißbräuchlich verwendet.
Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang; diese gehen in das Eigentum des Kunden über.
Ohne gesonderte Berechnung erhält der Kunde das Recht, die Programme für den vereinbarten Leistungsumfang zu nutzen.
Alle anderen Rechte verbleiben telekom; der Kunde erhält also kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.
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Datenschutz, Fernmeldegeheimnis
Die Kenntnisnahme bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten durch telekom erfolgt unter Beachtung des Fernmeldegeheimnisses, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Telekommunikations(dienstunternehmens)-Datenschutz- verordnung.
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Sonstige Bedingungen
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser agb´s unwirksam sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit. Die Parteien ersetzen die unwirksamen Klauseln durch eine Regelung, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck möglichst nahe kommt.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen telekom und dem Kunden gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von telekom, soweit der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.